Er gehöre der Ethnie der Hazara an, die in Afghanistan verfolgt werde. Weiter habe er sich hier in der Schweiz zum christlichen Glauben bekannt, was ebenfalls zu beachten sei. Er habe eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG erhalten. Bereits damals sei man zum Schluss gekommen, dass die Wegweisung unzumutbar sei, da er bei einer Rückkehr an Leib und Leben bedroht wäre (pag. 974). Das Staatssekretariat für Migration (SEM) verwies, mangels zwischenzeitlicher Änderungen, mit Bericht vom 7. August 2024 (pag.