Ob es überhaupt je zu einer Wiederannäherung kommen wird, ist vollkommen ungewiss. In Würdigung der gesamten Umstände ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung deutlich höher zu gewichten als ein allfällig härtefallrelevantes privates Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Die Massnahme erweist sich als verhältnismässig, die Landesverweisung ist anzuordnen. 22.4 Vollzugshindernisse der Landesverweisung Der Beschuldigte machte – wie bereits vor erster Instanz – geltend, der Landesverweis würde gegen Art. 3 EMRK verstossen. Er gehöre der Ethnie der Hazara an, die in Afghanistan verfolgt werde.