48 weisung überwiegt (vgl. BGer 6B_890/2023 vom 29. Januar 2024 E. 2.2.7). Ausserordentliche Umstände aufgrund derer die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz schwerer zu gewichten wären als das öffentliche Interesse an einer Ausweisung liegen keine vor. Insbesondere hängt das zukünftige Verhältnis zu seiner minderjährigen Tochter zur Zeit an einem seidenen Faden. Besuche finden keine statt. Ob es überhaupt je zu einer Wiederannäherung kommen wird, ist vollkommen ungewiss.