22.3 Interessenabwägung Das persönliche Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ist mit Blick auf seine hier lebenden Kinder sowie die mehrjährige Anwesenheit im Land nicht von der Hand zu weisen. Eine überdurchschnittliche Integration sowohl aus gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht kann hingegen nicht angenommen werden. Indessen hat er mit der begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung ein äusserst schwerwiegendes Delikt gegen das hohe Rechtsgut der körperlichen Integrität begangen. Er wird dafür zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt.