168 Z. 66; 958 Z. 27 ff.). Dieser lebe in Mazar. Wo genau wisse er nicht und gesehen habe er diesen nie (pag. 958 Z. 27 ff.). Besucht habe er das Land zuletzt vor rund 10-18 Jahren (pag. 168 Z. 79 f.); wobei der Beschuldigte oberinstanzlich nun angab, zuletzt ca. im Jahre 2004 nach Afghanistan gereist zu sein (pag. 958 Z. 31 ff.). Diese lange Abwesenheitsdauer und das eingeschränkte familiäre Netz ändern aber nichts daran, dass der Beschuldigte mit der Kultur und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes bestens vertraut ist und eine Resozialisierung in gesellschaftlicher Sicht