_ geht hervor, dass er dem Gesundheitsdienst bisher nicht negativ aufgefallen ist (pag. 897 f.). Es sind keine gesundheitlichen Probleme ersichtlich, die einer Landesverweisung entgegenstehen würden. 22.2.4 Resozialisierungschancen im Heimatland Die Muttersprache des Beschuldigten ist Persisch, eine Landessprache Afghanistans. Wie bereits erwähnt, hat er seine Kindheit und einen Teil der prägenden Jugendjahre in Afghanistan verbracht und auch später – nach einigen Jahren im Iran – nochmals in Afghanistan gelebt. Er verfügt in Afghanistan jedoch praktisch über keine nahen Verwandten, ausser einem Onkel (pag. 168 Z. 66; 958 Z. 27 ff.).