1 EMRK sprechen würde, ist daher nicht auszuschliessen. Die Beziehung dabei mittels moderner Kommunikationsmittel sowie allfälligen Besuchen durch die Tochter im Heimatland des Vaters zu pflegen, erscheint angesichts des noch jungen Alters der Tochter nicht ausreichend, um den Ansprüchen von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK gerecht zu werden. 22.2.3 Gesundheitszustand Gemäss eigenen Angaben geht es dem Beschuldigten gesundheitlich gut (pag. 497 Z. 33; 955 Z. 30 f.). Auch aus dem Führungsbericht des Regionalgefängnisses G.________ geht hervor, dass er dem Gesundheitsdienst bisher nicht negativ aufgefallen ist (pag.