Davon zeugen u.a. ein Brief und die Zeichnungen des Beschuldigten, die er seiner Tochter zu ihrem Geburtstag zukommen liess (pag. 810 ff.). Eine Wiederannäherung zwischen Tochter und Vater und damit die Wiederherstellung einer eng gelebten Eltern-Kind-Beziehung, welche im Falle einer Landesverweisung durchaus für eine Tangierung von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK sprechen würde, ist daher nicht auszuschliessen.