Das dem Beschuldigten im Rahmen der errichteten Beistandschaft zustehende Kontaktrecht wird derzeit nicht effektiv gelebt. Insbesondere der Sohn des Beschuldigten lehnt eine Beziehungsaufnahme zu seinem Vater ab (pag. 946 Z. 38 ff.). Dass unter diesen Voraussetzungen während der Haft eine Wiederannährungen stattfindet, ist höchst fraglich. Falls doch, könnten angesichts des dannzumaligen Alters des Sohnes (17-jährig) allfällige Kontakte mittels digitaler Kommunikation stattfinden. Anders präsentiert sich die Situation der noch jungen Tochter des Beschuldigten. Es finden derzeit zwar ebenfalls keine Gefängnisbesuche statt.