46 Aufgrund der gerichtlichen Trennung des Ehepaars sowie des heute noch bestehenden Kontaktverbots muss eine intakte familiäre Situation klarerweise verneint werden. Der Beschuldigte wird vorerst seine Freiheitsstrafe absitzen müssen und frühestens Ende 2026 aus der Haft entlassen. Seine beiden minderjährigen Kinder werden zu diesem Zeitpunkt 12- und 17-jährig sein. Das dem Beschuldigten im Rahmen der errichteten Beistandschaft zustehende Kontaktrecht wird derzeit nicht effektiv gelebt.