957 Z. 21 ff.). Der Beschuldigte hat gegen dieses Kontaktverbot nur wenige Wochen später verstossen, indem er versuchte, schriftlich mit seinem Sohn in Kontakt zu treten (pag. 485 und 489). An das Kontaktverbot musste der Beschuldigte zuletzt mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 28. März 2024 ausdrücklich erinnert werden (pag. 821 f.). Nichtdestotrotz kam es kurz vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut zu einem Kontaktversuch via Bruder des Beschuldigten (pag. 956 Z. 8 ff.). Nebst seiner Kernfamilie lebt gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten auch sein Halbbruder in der Schweiz (pag.