945 Z. 1 ff.). Im Rahmen des Eheschutzentscheides wurde dem Beschuldigten zudem ein Kontaktverbot zu seiner Ehefrau und seinen Kindern auferlegt; ausgenommen vom Verbot ist der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und den Kindern im Rahmen des persönlichen Verkehrs, wie er von der Beiständin vorgesehen ist (pag. 486 ff.). Entsprechende Massnahmen durch die Beiständin wurden jedoch noch nicht aufgegleist, weshalb per dato kein persönlicher Verkehr zwischen dem Beschuldigten und seinen Kindern, insbesondere in Form von Gefängnisbesuchen stattfinden (pag. 957 Z. 21 ff.).