Der Beschuldigte ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder (geb. 2009 und 2014). Die Ehegatten leben seit dem Eheschutzentscheid vom 28. März 2023 gerichtlich getrennt, die Obhut der Kinder wurde der Privatklägerin zugeteilt. Für die beiden Kinder besteht seit dem 9. Februar 2023 zudem eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 des Zivilgesetzbuches ([ZGB; SR 210]; pag. 487 und Akten KESB 2018-4480 und 2018-4481). Im Zeitpunkt des obergerichtlichen Urteils war das Scheidungsverfahren der Ehegatten noch nicht eingeleitet (pag. 945 Z. 1 ff.).