Die Privatklägerin wandte sich sodann sowohl am 23. Juli 2020 als auch am 18. August 2021 wegen des Verhaltens des Beschuldigten an die Polizei (pag. 94 ff.; 97 ff.). Am 12. August 2020 wurde mit dem Beschuldigten gar eine Täteransprache beim Regierungsstatthalteramt durchgeführt, bei welcher der Beschuldigte ausdrücklich dazu aufgefordert wurde, jegliche Gewalt z.N. seiner Ehefrau zu unterlassen und sich an die schweizerischen Gesetze zu halten (Akten KESB, Aktennotiz zur Täteransprache vom 12. August 2022). Der Beschuldigte trat somit bereits vor der Eröffnung des vorliegenden Verfahrens mehrfach strafrechtlich in Erscheinung.