_ musste sich mit ihm bisher nicht disziplinarisch befassen (pag. 897). Der Beschuldigte ist sodann auch nicht vorbestraft, wobei hierbei nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass, auch wenn es bisher zu keiner Verurteilung gekommen ist, der Beschuldigte den Behörden bereits vor diesem Verfahren durch Vorwürfe häuslicher Gewalt z.N. der Privatklägerin und der Kinder aufgefallen ist. So wurde ein im Jahre 2020 eröffnetes Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Beschimpfung, Nötigung und Tätlichkeiten später auf Antrag der Privatklägerin sistiert und am 28. Juni 2021 in Anwendung von Art. 55a StGB eingestellt (vgl. Vorakten O 20 10492,