Er besucht zudem regelmässig den angebotenen Unterricht in der Haftanstalt (pag. 897). Der Beschuldigte betätigte sich vor seiner Inhaftierung zwar weder in einem Verein oder einer Interessengruppe, noch übte er irgendwelche Hobbies aus (vgl. seine Aussage auf pag. 159, wonach er über keine Hobbies verfüge). Er nahm hingegen regelmässig am Gottesdienst einer Freikirche teil, bei welchem er soziale Kontakte zur Bevölkerung knüpfen konnte (pag. 499 Z. 4 ff.; 959 Z. 16 ff.). Die Teilnahme an Veranstaltungen dieser Freikirche wurde auch von der Privatklägerin bestätigt (pag. 952 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte selbst beschreibt sein soziales Umfeld in der Schweiz als gut (pag. 498 Z. 4 ff.).