den. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte laut Führungsbericht des Regionalgefängnisses G.________ vom 30. Juli 2024 auch im Justizvollzug durchaus Interesse daran zeigt, einer Arbeit nachzugehen. So arbeitete er rund ein halbes Jahr in der internen Werkstatt, beendete diese Arbeit aber auf eigenen Wunsch. Aufgrund beschränkter Arbeitsmöglichkeiten konnte ihm – trotz Interesse seinerseits – bisher jedoch keine neue Arbeit angeboten werden (pag. 897). Er besucht zudem regelmässig den angebotenen Unterricht in der Haftanstalt (pag.