168 Z. 62). Trotz einer fast 10-jährigen Aufenthaltsdauer ist der Beschuldigte somit nur wenig sprachlich integriert. In beruflicher Hinsicht ist festzuhalten, dass er in Afghanistan als Hirte gearbeitet hat, über eine Schul- und Berufsausbildung verfügt er indes nicht (pag. 158 f.). In der Schweiz absolvierte er zwar weder eine Aus- noch Weiterbildung, es gelang ihm aber dennoch beruflich Fuss zu fassen. So arbeitete er zunächst als Teilzeitmitarbeiter im Landwirtschaftsbereich und seit April 2020 bis zur Versetzung in Untersuchungshaft war er als Montagemitarbeiter für die Firma