Mitsamt der Abweisung des Asylgesuchs wurde auch die Wegweisung des Beschuldigten verfügt. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung (ohne Flüchtlingseigenschaft) wurde der Beschuldigte jedoch schliesslich vorläufig aufgenommen. Seit dem 15. Juli 2021 ist der Beschuldigte im Besitz einer B-Aufenthaltsbewilligung (Gültigkeitsdatum bis am 13. Juli 2023, pag. 469). Der Beschuldigte ist somit seit rund 9 Jahren in der Schweiz, wobei zu beachten ist, dass er sich seit dem 11. November 2022 in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft befindet.