66a Abs. 2 StGB oder wegen eines definitiven Vollzugshindernisses ausnahmsweise auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten ist. 22.2 Härtefallprüfung 22.2.1 Aufenthaltsdauer und Grad der Integration Der Beschuldigte stellte am 28. September 2015, d.h. im Alter von 32 Jahren, in der Schweiz ein Asylgesuch, welches in der Folge abgewiesen wurde. Er reiste damals zusammen mit seiner Ehefrau, der Privatklägerin, und den beiden gemeinsamen Kindern in die Schweiz ein (pag.