22. Landesverweisung in concreto 22.1 Vorliegen einer Katalogstraftat Der Beschuldigte ist afghanischer Staatsangehöriger. Mit seiner Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung liegt ein Katalogdelikt gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. a StGB vor, welches in der Regel zu einer obligatorischen Landesverweisung führt. Nachfolgend gilt es anhand der eingangs erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB oder wegen eines definitiven Vollzugshindernisses ausnahmsweise auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten ist.