je mit Hinweisen). Somit ist zu prüfen, ob der Beschuldigten bei Anordnung der Landesverweisung und Rückkehr nach Afghanistan Folter oder eine andere grausame und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung zu befürchten hat. Massgebend sind Art. 25 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105).