Mangels Verbesserung der finanziellen Situation seit dem erstinstanzlichen Urteil würde eine Erhöhung des Tagessatzes daher dem Verschlechterungsverbot zuwiderlaufen. Der vorinstanzlich festgelegte Tagessatz von CHF 10.00 ist daher zu bestätigen. Gleiches gilt für den bedingten Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren und den Verzicht auf die Verbindungsbusse, wobei sich die Kammer hier den Überlegungen der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen kann und darauf verweist (vgl. S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 704 f.).