Die Vorinstanz setzte den Tagessatz der Geldstrafe auf CHF 10.00 fest (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 704). Selbst bei schwierigen finanziellen Verhältnissen wird praxisgemäss von einem Tagessatz von CHF 30.00 ausgegangen. Die finanzielle Situation des Beschuldigten hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil jedoch ohnehin nicht verbessert, zumal er sich noch immer in Sicherheitshaft befindet. Mangels Verbesserung der finanziellen Situation seit dem erstinstanzlichen Urteil würde eine Erhöhung des Tagessatzes daher dem Verschlechterungsverbot zuwiderlaufen.