Massgebend ist damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Zum Einkommen des Täters gehören alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen, namentlich Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Unterhalts-, Unter- stützungs-, Renten-, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen (BSK StGB- DOLGE, N 53 zu Art. 34). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz der Geldstrafe auf CHF 10.00 fest (S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 704).