Aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, weshalb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als neutral zu werten ist. 17.4 Fazit Täterkomponenten Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten neutral aus. In Bezug auf beide Strafarten führen die Täterkomponenten somit weder zu einer Straferhöhung noch Reduktion.