Er wird als freundlicher Insasse mit anständigem Verhalten dem Personal und den Mitinsassen gegenüber beschrieben. Es kam bisher zu keinen Disziplinarmassnahmen gegenüber dem Beschuldigten (pag. 897). Das Verhalten des Beschuldigten im Strafvollzug kann somit durchwegs als positiv beurteilt werden, was sich jedoch neutral auswirkt. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren sind damit ebenfalls als neutral zu werten. 17.3 Strafempfindlichkeit