Sei Nachtatverhalten – er hinderte die Privatklägerin daran einen Krankenwagen zu rufen, schlug ihr dabei ihr Handy aus der Hand und fuhr sie anschliessenden selbst ins Krankenhaus – zeugt vielmehr davon, dass er die Kontrolle über das Narrativ im Spital behalten und keine Drittpersonen in der Wohnung haben wollte, als dass er zu diesem Zeitpunkt ehrliche Reue für die begangene Tat empfunden hätte. Im Vollzug verhält sich der Beschuldigte gemäss Vollzugsbericht des Regionalgefängnisses G.________ vorbildlich. Er wird als freundlicher Insasse mit anständigem Verhalten dem Personal und den Mitinsassen gegenüber beschrieben.