So teilt die Kammer auch die Ansicht der Verteidigung nicht, wonach vorliegend strafmindernd zu berücksichtigen wäre, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach der Tat ins Krankenhaus gefahren hat. Sei Nachtatverhalten – er hinderte die Privatklägerin daran einen Krankenwagen zu rufen, schlug ihr dabei ihr Handy aus der Hand und fuhr sie anschliessenden selbst ins Krankenhaus – zeugt vielmehr davon, dass er die Kontrolle über das Narrativ im Spital behalten und keine Drittpersonen in der Wohnung haben wollte, als dass er zu diesem Zeitpunkt ehrliche Reue für die begangene Tat empfunden hätte.