Er zeigte im oberinstanzlichen Verfahren zumindest teilweise Einsicht und gab zu, für die Verletzungen der Privatklägerin verantwortlich gewesen zu sein. Tatsächliche Reue war hingegen nicht spürbar und es erfolgte auch kein Geständnis, welches strafmindernd zu berücksichtigen wäre. So teilt die Kammer auch die Ansicht der Verteidigung nicht, wonach vorliegend strafmindernd zu berücksichtigen wäre, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nach der Tat ins Krankenhaus gefahren hat.