17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte ist seit der Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er befindet sich jedoch seit dem Vorfall durchgehend in Haft, weshalb aus seinem diesbezüglichen Wohlverhalten nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Im Strafverfahren verhielt er sich korrekt, was von ihm aber erwartet werden darf. Er zeigte im oberinstanzlichen Verfahren zumindest teilweise Einsicht und gab zu, für die Verletzungen der Privatklägerin verantwortlich gewesen zu sein.