38 waltschaft Oberland, wurde gemäss Verfügung vom 25. Mai 2023 in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nicht an die Hand genommen und somit fälschlicherweise nicht aus dem Strafregisterauszug gelöscht (vgl. pag. 901 und amtliche Akten O 23 4101). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind insgesamt neutral zu gewichten. 17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte ist seit der Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.