168 Z. 62). In beruflicher Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Afghanistan als Hirte gearbeitet hat und dabei weder über eine Schul- noch Berufungsausbildung verfügt (pag. 158 f.). In der Schweiz arbeitete er zunächst von Juni 2019 bis März 2021 als Teilzeitmitarbeiter für den Gemüsebau L.________. Ab März 2020 arbeitete er bis zu seiner Verhaftung bei der Firma M.________ AG in N.________ (pag. 893). Seit dem 1. April 2023 bezieht der Beschuldigte Sozialhilfe, offene Betreibungen oder Verlustscheine sind dabei nicht bekannt (pag. 893).