Gemäss aktuellem Bericht des Migrationsdienstes der Stadt G.________ vom 29. Juli 2024 erfolgte im Jahre 2015 zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern die Flucht in die Schweiz. Das gestellte Asylgesuch wurde indes abgewiesen und es wurde die Wegweisung verfügt, welche wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen werden konnte. Am 15. Juli 2021 erhielt der Beschuldigte gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG die Aufenthaltsbewilligung (pag. 892). Er spricht Dari (Persisch) und ein wenig Deutsch (pag. 168 Z. 62).