17. Täterkomponenten 17.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Es kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 702 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind seit dem erstinstanzlichen Urteil weitgehend unverändert. Der Beschuldigte wurde in Afghanistan geboren und hat bis zu seinem 14. Lebensjahr dort gelebt, bevor er für mehrere Jahre in den Iran gezogen ist (pag. 158 und 173 Z. 40 ff.). Gemäss aktuellem Bericht des Migrationsdienstes der Stadt G.__