Für beide werden daher je 30 Strafeinheiten veranschlagt, asperiert mit je 20 Strafeinheiten. Das Verschulden des Beschuldigten bewegt sich angesichts des weiten Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe dabei für jede der Drohungsarten immer noch im unteren leichten Bereich. Insgesamt ergibt sich somit eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen.