Dies vorausgeschickt schliesst sich die Kammer der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach für die Todesdrohungen 60 Strafeinheiten gerechtfertigt erscheinen; dies insbesondere auch aufgrund der erkennbaren Ähnlichkeit zum zitierten Referenzsachverhalt. Für die beiden anderen (Drohungs-) Gruppen erscheint das Verschulden des Beschuldigten im Vergleich zu den Todesdrohungen geringer. Für beide werden daher je 30 Strafeinheiten veranschlagt, asperiert mit je 20 Strafeinheiten.