37 Gemäss der Anklageschrift werden drei grundsätzliche und immer wiederkehrende Drohungsarten vorgeworfen, nicht drei konkrete Ereignisse: Drohungen mit dem Tod, angedrohtes Stören ihrer Ruhe im Leben und Drohungen gegen ihre Gesundheit. Somit können die mehrfachen Drohungen nicht einzeln bezeichnet, aber nach Drohungsart gruppiert werden. Dies vorausgeschickt schliesst sich die Kammer der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach für die Todesdrohungen 60 Strafeinheiten gerechtfertigt erscheinen;