16. Strafzumessung für die Drohung, mehrfach begangen Die Vorinstanz verwies diesbezüglich zutreffend auf die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien, Stand. 1. Januar 2023; S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 703). Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). Die VBRS-Richtlinien sehen bei folgendem Referenzsachverhalt eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor (S. 49 der VBRS-Richtlinien):