Erst ihre (vorgespielte) Unterwürfigkeit bewegte den Beschuldigten somit dazu sein Handeln einzustellen. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für den Versuch ein Abzug von einem Drittel, was zu einer Strafe vor Berücksichtigung der Täterkomponenten von 8 Jahren führt. 15.4 Fazit Freiheitsstrafe Damit erachtet die Kammer für die versuchte vorsätzliche Tötung 8 Jahre Freiheitsstrafe als dem Gesamtverschulden des Beschuldigten angemessen.