Glücklicherweise dauerte die Hospitalisierung nicht allzu lange und sie erlangte bald ihre volle Arbeitsfähigkeit zurück (pag. 2890 Z. 41 ff.). Der effektiv erzielte Erfolg war glücklicherweise noch weit entfernt vom gewollten Ziel, nämlich der Auslöschung ihres Lebens. Der Beschuldigte liess jedoch erst von der Privatklägerin ab, als diese die Schuld auf sich nahm, sich beim Beschuldigten entsprechend entschuldigte und ihn darum bat aufzuhören (pag. 508 Z. 38 ff. und 949 Z. 32 ff.). Erst ihre (vorgespielte) Unterwürfigkeit bewegte den Beschuldigten somit dazu sein Handeln einzustellen.