Die Privatklägerin befand sich objektiv zu keinem Zeitpunkt in akuter Lebensgefahr. Wenn die erlittenen Verletzungen auch schrecklich sind und in ihrem Gesicht ein Leben lang von diesem Gewaltrausch zeugen werden, kam es doch glücklicherweise nicht zum Verlust eines Sinnesorgans (Auge, Ohr) und insbesondere auch zu keiner Penetration des Schädels oder zu einer Hirnblutung. In objektiver Hinsicht resultierte bei der Privatklägerin angesichts des entstellten Gesichts jedoch eine schwere Körperverletzung. Glücklicherweise dauerte die Hospitalisierung nicht allzu lange und sie erlangte bald ihre volle Arbeitsfähigkeit zurück (pag.