36 Im Sinne eines Zwischenfazits resultiert für die Kammer damit eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren. 15.3 Fakultativer Strafmilderungsgrund (Versuch) Nach Art. 22 Abs. 1 StGB kann das Gericht die Strafe mildern, wenn der Täter die Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens nicht zu Ende führt oder, wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann.