Er hätte zudem den Willen seiner Frau, nichts sexuelles zu wollen, respektieren können. Doch seine angestaute Wut über den ständigen «Ungehorsam», die Verwestlichung der Privatklägerin in ihrer Familienauffassung und ihre Emanzipation waren in dem Moment deutlich stärker. Diese gewichtigen subjektiven Tatkomponenten rechtfertigen einen Zuschlag von 1 Jahr Freiheitsstrafe.