Die Tat war nicht geplant, erfolgte aber spontan aus einem Wutanfall heraus, was angesichts der massiven Gewalt umso mehr von erheblicher krimineller Energie und Unberechenbarkeit des Beschuldigten zeugt. Die Kammer gelangt entgegen der Vorinstanz für das hypothetisch vollendete Delikt zu einer mittleren objektiven Tatschwere im unteren Bereich, womit eine Freiheitsstrafe von 11 Jahren für das vollendete Delikt als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen erachtet wird. 15.2