Er griff das Opfer zudem im gemeinsamen Bett an und damit an einem Ort, an welchem sich die Privatklägerin in Sicherheit fühlen durfte. Sie war zum Angriffszeitpunkt in einer liegenden Position, immer noch schlaftrunken, komplett wehrlos und überrascht, so dass sie sich nicht ernsthaft zur Wehr setzen konnte. Die Tat war nicht geplant, erfolgte aber spontan aus einem Wutanfall heraus, was angesichts der massiven Gewalt umso mehr von erheblicher krimineller Energie und Unberechenbarkeit des Beschuldigten zeugt.