Es grenzt an ein Wunder, dass er ihr bei dieser Vorgehensweise nicht noch ein Auge ausgestochen oder seitlich ins Ohr gestochen hat und somit noch schwerere Verletzungsfolgen oder gar der Tod resultierten. Der Beschuldigte handelte dabei rücksichts- und hemmungslos und offenbarte eine erhebliche Gewaltbereitschaft. Die gewählte Tatwaffe und die schlimme Zurichtung des Opfers durch die Tatausführung bezeugen eine besonders brutale, enthemmte Art und Weise des Vorgehens. Er griff das Opfer zudem im gemeinsamen Bett an und damit an einem Ort, an welchem sich die Privatklägerin in Sicherheit fühlen durfte.