15. Strafzumessung für die versuchte vorsätzliche Tötung 15.1 Objektive Tatschwere Vorliegend ist die Strafe für ein versuchtes Delikt festzusetzen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist hierfür zuerst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt nach dem Vorsatz des Täters festzulegen. Massgeblich ist demnach, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz des Täters vollendet worden wäre (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz 89).