Gründe für ein Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens liegen trotz Versuchsstrafbarkeit in diesem Fall nicht vor. Für die Drohungen liegt der Strafrahmen zwischen 3 Tagen Geldstrafe und 3 Jahren Freiheitsstrafe, wobei bei der Geldstrafe 180 Tagessätze nicht überschritten werden dürfen.