Mit Blick auf das geltende Verschlechterungsverbot kommt somit eine Freiheitsstrafe nicht mehr in Frage. Es ist somit eine Geldstrafe auszufällen. Das schwerste Delikt bildet aufgrund des abstrakten Strafrahmens die versuchte vorsätzliche Tötung nach Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Strafrahmen beträgt 5 – 20 Jahre Freiheitsstrafe. Gründe für ein Über- oder Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens liegen trotz Versuchsstrafbarkeit in diesem Fall nicht vor.